Justizia-Statue

Arbeitsrecht

Richtiger Rahmen

für gute Arbeit

Vom ersten Kontakt bis zum letzten Schreiben: Gesetzliche Regeln sorgen für einen fairen Umgang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Problem mit dem Recht: Wenn es wirklich Streit gibt, müssen oft Profis, also in der Regel Fachanwälte für Arbeitsrecht, ganz genau auf die Details gucken. Das sind die wichtigsten Punkte:

Bewerbung

In einer Stellenanzeige müssen Unternehmen diskriminierungsfrei zum Beispiel geschlechtsneutral suchen – also nicht ausdrücklich nach einer „Sekretärin“ oder einem „Mechatroniker“. Im Auswahlgespräch sind eine Menge Fragen verboten, die zu persönlich oder diskriminierend sein können – je nach den Umständen des Einzelfalls etwa nach einer Schwangerschaft, nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder nach dem Kontostand. Arbeitgeber müssen grundsätzlich darauf hinweisen, wenn die Arbeit besonders schwer oder gefährlich ist.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muss zwar nicht schriftlich abgeschlossen werden, das wird aber empfohlen. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, muss am ersten Tag der Arbeitsleistung der arbeitnehmenden Person ein Dokument ausgehändigt werden, welches die Punkte enthält: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitszeitregelung, Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Zusammensetzung. Spätestens am siebten Tag bzw. einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses – je nach Thema – muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Nachweis mit den Angaben unter anderem zu: Arbeitsort, Tätigkeitsbereich und möglicher Probezeit aushändigen. Auch der Erholungsurlaub – jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche – muss festgelegt sein. Für Jugendliche gelten hier die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Teilweise können die Angaben durch Verweise auf geltende Tarifverträge, gesetzliche oder betriebliche Regelungen ersetzt werden. Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen frei verhandeln, wobei von den meisten arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zum Nachteil ders Arbeitnehmenden abgewichen werden kann.

Befristung

Ungefähr ein Drittel dervier von zehn neuen Arbeitsverträgen werden mit einer Befristung geschlossen. Das bedeutet, dass die Stelle nach dem vereinbarten Zeitraum ausläuft. Bei Neueinstellungen ist das als erleichterte Befristung erlaubt - für maximal zwei Jahre. Auch junge Firmen, sogenannte Start-ups, dürfen in den ihren ersten vier Jahren die Verträge ihrer Arbeitnehmenden befristen. Zudem gibt es Befristungen mit Sachgrund: Zum Beispiel im Anschluss an eine Ausbildung, in einem zeitlich abgegrenzten Projekt oder als Vertretung dürfen Unternehmen zeitlich begrenzt beschäftigen.

Kündigungsschutz

Einfach rauswerfen geht nicht: Der gesetzliche Kündigungsschutz bewahrt Arbeitnehmende vor spontanen und ungerechten Entlassungen.

So kann etwa eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das gesamte Unternehmen oder die Abteilung keine Aufträge mehr hat – und es auch sonst im Betrieb keine passende Beschäftigung mehr gibt.

Eine fristlose Kündigung kann bei groben Verstößen möglich sein: Dazu zählen etwa üble Beleidigungen, Gewalt, sexuelle Belästigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Gegen die Kündigung kann vor einem Arbeitsgericht geklagt werden.

Auszubildende haben einen besonderen Kündigungsschutz – ebenso wie Schwangere, Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Menschen mit einer Schwerbehinderung, freiwillig Wehrdienstleistende und Arbeitnehmende in Eltern- oder Pflegezeit.

Hilfe an der Hotline

Unsicher bei einer Frage rund um das Arbeitsrecht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Telefonservice. Montags bis donnerstags helfen Expert*innen von 8:00 bis 20:00 Uhr bei individuellen Problemen weiter: 030 221 911 004

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung

Seit 2015 gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Alle Arbeitnehmende haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber mindestens in Höhe dieses Mindestlohns. Nur für wenige Beschäftigtengruppen wie Praktikantinnen und Praktikanten gelten Ausnahmen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto. Die nächste Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf Grundlage der derzeit geltenden Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung erfolgt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto. Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt regelmäßig auf Vorschlag einer Kommission der Sozialpartner (mit Vertretung der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften). Diese Mindestlohnkommission wird außerdem von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beraten. Bei einem höheren gesetzlichen Mindestlohn fließen mehr Beiträge in die Sozialversicherungen. Dadurch stärkt der Mindestlohn auch die soziale Sicherung.

Außerdem gilt für ab 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge eine Mindestausbildungsvergütung. Sie wird jährlich angehoben. Diese beträgt für im Jahr 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung 731,60 Euro (+ 18 Prozent), im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro (+ 35 Prozent) und im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro. Ab dem Jahr 2024 wird die Höhe der Mindestausbildungsvergütung jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst

Vorgaben für die flexible Arbeitswelt

Jeden Morgen zur gleichen Zeit ins gleiche Büro? Viele Firmen bieten heute an, flexibler zu arbeiten, was Ort und Zeit angeht. Was erlaubt ist:

Arbeitstag: Grundsätzlich ist nach dem Arbeitszeitgesetz der Acht-Stunden-Arbeitstag die Regel. Doch wenn gerade sehr viel zu tun ist, kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Diese Verlängerung muss aber innerhalb von sechs Monaten wieder auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche.

Teilzeit: Das Geld reicht, aber etwas mehr Zeit für die Familie oder eine Weiterbildung wäre gut? In Firmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. In größeren Unternehmen kann die Arbeit auch nur für einen bestimmten Zeitraum reduziert werden. Das nennt sich Brückenteilzeit.

Mobile Arbeit: In der Corona-Pandemie arbeiteten viele Arbeitnehmende nicht im Büro, sondern zu Hause, wenn ihre berufliche Tätigkeit dies ermöglichte. Zeitweise gab es sogar eine sogenannte „Homeoffice-Pflicht“, um die Anzahl der Kontakte zu reduzieren. Grundsätzlich ist es jedoch eine freiwillige Entscheidung der Arbeitgebenden, ob und
wie regelmäßig ihre Beschäftigten von ihrer Wohnung oder unterwegs arbeiten dürfen. Für die Arbeit von zu Hause gilt jedoch: Wer mobil arbeitet, muss für die Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein. Und auch im Homeoffice gelten die Regeln des Arbeitsschutzes.